FAQs

Wir haben eine Sammlung der uns meist gestellten Fragen im Startup Bereich für Euch zusammengestellt und beantwortet. Die FAQs sollen eine erste Hilfestellung sein. Wenn noch Fragen offen bleiben, kontaktiert uns einfach! Wir beraten Euch gerne!

  • IP-Strategie (Marken, Muster, Patent, Urheberrecht)
  • Unternehmens- und Gesellschaftsgründung
  • Finanzierung und Kapitalaufbringung
  • Operative Tätigkeit
  • Exit
  • IP-Strategie (Marken, Muster, Patent, Urheberrecht)

    1. Das Urheberrecht schützt geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, Tonkunst, der bildenden Künste sowie der Filmkunst. Es schützt das geistige Eigentum in ideeller und materieller Hinsicht in Bezug auf den Inhalt, den Umfang, die Übertragbarkeit und die Folgen der Verletzung des Rechtes an einem geschaffenen Werk. Der Urheber eines Werkes hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten, worunter die Vervielfältigung, Verbreitung, Vermietung, Verleihung und dergleichen fällt. Bei Verletzung der Verwertungsrechte hat der Urheber Anspruch auf Unterlassung der Urheberrechtsverletzung, Anspruch auf Beseitigung, Anspruch auf angemessenes Entgelt für die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werkes und unter Umständen auch Anspruch auf Schadenersatz.

    2. Marken sind Kennzeichen, die Waren und Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens identifizieren. Marken können alle Zeichen sein, die sich graphisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Man unterscheidet daher in Wortmarken, Wort-Bildmarken und reine Bildmarken. Bekannte Beispiele für österreichische Marken sind etwa Red Bull oder Swarovski.

    3. Der Markeninhaber kann Dritte vom Gebrauch eines jüngeren gleichen oder ähnlichen Zeichens für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen ausschließen. Gegenüber den Inhabern älterer Marken oder anderer Kennzeichen ändert sich durch die Markenanmeldung und Registrierung jedoch grundsätzlich nichts.

      Eine Unionsmarke genießt einheitlichen Schutz in allen – derzeit 27 – Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Ihre Anmeldung erfolgt direkt beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Die Unionsmarke bietet relativ kostengünstig EU-weiten Schutz. Der größte Nachteil einer Unionsmarke ist, dass sie nur für die gesamte EU oder gar nicht gilt – gibt es ein Schutzhindernis in auch nur einem Land oder Teilgebiet der EU, verhindert dies die Eintragung als Ganzes und nicht nur für das Land, in dem das Hindernis besteht. In einem solchen Fall gibt es zwar unter Umständen die Möglichkeit einer Umwandlung in nationale Anmeldungen und damit die Möglichkeit, den Zeitrang zu wahren, die Kosten der Anmeldung sind damit aber verloren.

    4. Die Markenrechtsrecherche dient der Feststellung, ob Euer Wunschzeichen verfügbar ist. Ihr könnt durch telefonische Anfrage beim Österreichischen Patentamt (Tel. 01/53424) in Erfahrung bringen, ob ein mit Eurem Wunschzeichen identes Zeichen in Österreich bereits als Marke registriert ist, und gegebenenfalls, für welche Waren und Dienstleistungen. Vor allem bei Wortmarken und Wort-Bild-Marken kann Euch auch eine Suche in einer Internet-Suchmaschine des Österreichischen Patentamtes bzw. des Amts der Europäischen Union für Geistiges Eigentum erste Aufschlüsse über die Verfügbarkeit des gewünschten Zeichens und dessen Verwendung geben. Selbstverständlich übernehmen auch wir diese Recherche-Arbeit gerne für Euch.

      Die Benutzung des gewünschten Zeichens ist aber nur dann rechtlich unbedenklich, wenn nicht nur kein identes, sondern auch kein verwechselbar ähnliches Zeichen als Marke registriert oder auf sonstige Art (etwa aufgrund eines hohen Bekanntheitsgrads) geschützt ist. Bevor Ihr die Benützung des gewünschten Kennzeichens aufnehmt, solltet Ihr daher vorsichtshalber jedenfalls eine Ähnlichkeitsrecherche durchführen (lassen), um zu überprüfen, ob ein verwechselbar ähnliches Zeichen als Marke registriert ist. Falls Ihr uns mit der Markenanmeldung beauftragt, sind eine erste Markenrecherche und die rechtliche Beurteilung des Rechercheergebnisses bereits in unserem Pauschalhonorar enthalten.

      Solltet Ihr Euch nach der Ähnlichkeitsrecherche gegen die Markenanmeldung durch uns entscheiden, verrechnen wir unsere bis dahin erbrachten Leistungen auf Stundensatzbasis, maximal jedoch EUR 500,00 (zuzüglich 20% USt.).

    5. Bei der Anmeldung einer Marke muss der Anmelder in einem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis angeben, für welche Produkte und Dienstleistungen er seine Marke eintragen lassen möchte. Diese sind in Klassen nach dem Schema der „Klassifikation von Nizza“ einzuordnen. Die Klassifikation ermöglicht eine Einordnung von Waren und Dienstleistungen in 45 verschiedene Unterteilungen, sogenannte Klassen. Die Einteilung in Klassen vereinfacht eine Ähnlichkeitsrecherche, da nicht nur die Ähnlichkeit der Zeichen, sondern auch die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen berücksichtigt wird.

      Wählt bei der Einordnung der Waren und Dienstleistungen in die verschiedenen Klassen vorzugsweise die Begriffe der Klassifikation von Nizza. Außerdem solltet Ihr nur jene Waren und Dienstleistungen in das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis aufnehmen, für welche Ihr die Marke auch tatsächlich verwenden möchtet.

    6. Österreichische Marken: Ab 1.7.2014 sind für eine nationale Markenanmeldung Gebühren in Höhe von EUR 372,00 für drei Waren- und Dienstleistungsklassen zu zahlen; für jede weitere Klasse EUR 75,00.

      Unionsmarken: Bei einer Online-Anmeldung beträgt die Anmeldegebühr EUR 850,00 für die erste Waren- und Dienstleistungsklasse, EUR 50,00 für die zweite, EUR 150,00 für die dritte und EUR 150,00 für die vierte und jede weitere Klasse. Bei Anmeldung in Papierform fallen EUR 1.000,00 als Gebühr für die erste Klasse an, die Gebühren für zusätzliche Klassen sind gleich wie bei der Online-Anmeldung.

      Internationale Registrierung: Bei einer österreichischen Marke als „Basismarke“ fallen Markenamtsgebühren von EUR 141,00 für die Weiterleitung des Gesuchs um Schutzerstreckung an die WIPO nach Genf an. Bei einer Unionsmarke als „Basismarke“ fallen Weiterleitungsgebühren in Höhe von EUR 300,00 an.

      Hinzu kommen die folgenden Gebühren der WIPO (alle WIPO-Gebühren sind Gebühren in Schweizer Franken): Grundgebühr von SFR 653,00 (bei farbigen Wortbild- oder Bildmarken SFR 903,00) für eine internationale Registrierung in bis zu drei Klassen, zusätzlich SFR 100,00 für jede weitere Klasse. Bei Anwendbarkeit des Madrider Abkommens sind weitere SFR 100,00 pro Staat, für den die Markenanmeldung begehrt wird, zu bezahlen. Bei Anwendbarkeit des Madrider Protokolls wird von vielen Staaten eine sogenannte „Individualgebühr“ verlangt, die von Staat zu Staat verschieden ist und auch wesentlich höher sein kann.

      Hinzu kommen die Kosten eines Rechtsanwalts: Wir verrechnen für die Anmeldung einer Marke ein Pauschalhonorar, mit dem sämtliche von uns im Zusammenhang mit der Betreuung des Anmeldeverfahrens erbrachten Dienstleistungen abgegolten sind.

      Österreichische Marke: EUR 850,00 (zuzüglich 20% USt.)

      Gemeinschaftsmarke: EUR 1.150,00 (zuzüglich 20% USt.)

      Internationale Marke (Anmeldung einer österreichischen Marke oder einer Gemeinschaftsmarke als Basismarke plus Schutzerstreckung auf bis zu drei Länder): EUR 1.350,00 (zuzüglich 20% USt.)

      Wenn Ihr Eure Marke in mehr als drei Ländern anmelden oder gleich mehrere Marken anmelden wollt, vereinbaren wir für unsere Tätigkeit im Einzelfall ein Pauschalhonorar.

      Wird über Markenrechte (während oder nach dem Anmeldeverfahren) gestritten, so geben wir Euch einen auf den konkreten Fall bezogenen Kostenüberblick.

    7. Ein Patent ist ein örtlich und zeitlich begrenztes Schutzrecht auf eine Erfindung. Eine Erfindung wird allerdings nur dann durch ein Patent geschützt, wenn diese neu und erfinderisch ist. Das heißt, dass sie zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht irgendwo auf der Welt veröffentlicht sein darf, da sie ansonsten nicht neu ist. Das Schutzrecht auf eine Erfindung beinhaltet ein Ausschließungsrecht, das es jedem anderen verbietet, die geschützte Erfindung herzustellen, zu vertreiben oder zu gebrauchen.

    8. Eine Intellectual Property Vereinbarung (IP-Vereinbarung) ist eine Vereinbarung zum Schutz des geistigen Eigentums. Rechte des geistigen Eigentums sind oft wichtige Unternehmenswerte, gerade auch für Startup-Unternehmen. Daher ist es sehr wichtig, von Beginn an festzulegen, wem Rechte am geistigen Eigentum zukommen und in welcher Form diese verwertet werden können.

      Wenn mehrere Gründer beginnen, gemeinsam an einer Idee zu arbeiten, ein Produkt oder eine Software zu entwickeln, schaffen sie gemeinsam geistiges Eigentum. Dabei ist es wichtig, dass dieses letztlich auch bei Ausscheiden eines der Gründer bei der Gesellschaft verbleibt. Daher sind sogenannte Intellectual Property-Vereinbarung von enormem Interesse der (Gründungs-)gesellschafter.

    9. Ein Non-Disclosure Agreement (NDA), zu Deutsch Geheimhaltungsvereinbarung, dient der Offenlegung von Informationen, die nicht an die Öffentlichkeit gelangen sollen, gegenüber einem potentiellen Investor. Dieser hat ein legitimes Interesse daran, zu erfahren, woran die Gründer eines Startups arbeiten und welche innovative Idee dahinter steht. Die Gründer wiederum haben ein vitales Interesse an der Geheimhaltung ihrer Ideen und Erfindungen, da sie beispielsweise ein Patent nur anmelden können, wenn ihre Erfindung neu ist und noch in keiner Form öffentlich bekannt wurde. Daher schließen Gründer von Startups eine Geheimhaltungsvereinbarung mit potentiellen Investoren ab, in welchen umfassende Geheimhaltungs- und Nichtverwendungsverpflichtungen des potentiellen Investors im Detail aufgezählt werden. Ein NDA verpflichtet alle Beteiligten zur umfassenden Geheimhaltung.

  • Unternehmens- und Gesellschaftsgründung

    1. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Personengesellschaften einerseits und Kapitalgesellschaften andererseits. Zu den Personengesellschaften gehören die Offene Gesellschaft (OG), die Kommanditgesellschaft (KG), die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR), die stille Gesellschaft (stG) und die Europäische Wirtschaftsvereinigung (EWIV). Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG), die Societas Europea (SE) und die Genossenschaft hingegen zählen zu den Kapitalgesellschaften.

    2. Die Wahl der Rechtsform geht typischerweise mit folgenden Fragen einher: Welchen Zweck verfolge ich mit der Tätigkeit der Gesellschaft und welche Tätigkeiten möchte ich mit meiner Gesellschaft ausführen? Wer soll die Geschäftsführung der Gesellschaft übernehmen, alle Gesellschafter selbst (OG, GesbR) oder gesellschaftsfremde Dritte (GmbH, AG)? Wie hoch dürfen der Gründungsaufwand einerseits und der laufende Aufwand andererseits sein? Möchte ich Publizitätsvorschriften vermeiden? Möchte ich eine möglichst einfache Gesellschaftsform (GesbR, OG, KG), in der Vieles der Vereinbarung der Gesellschafter unterliegt, um komplexe Vorschriften wie bei der AG oder der GmbH zu vermeiden? Ist aufgrund eines erhöhten Geschäftsrisikos eine Beschränkung der Haftung (GmbH) sinnvoll? Möchte ich Anteile an der Gesellschaft leicht übertragen können (AG) oder soll sich der Kreis der Gesellschafter im Wesentlichen nicht so schnell verändern können?

      Erst die Beantwortung dieser und ähnlicher Fragen hilft, die „richtige“ Rechtsform auszuwählen.

    3. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt es sich um den Zusammenschluss von zwei oder mehreren natürlichen Personen, die sich mit ihren Vermögensgegenständen oder ihrer Arbeitsleistung zusammentun, um einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. Der gemeinsame Zweck ist sehr vielfältig und kann in nahezu allem bestehen, etwa in der Errichtung eines gemeinsamen Hauses, in der Abwicklung größerer Bauprojekte (sogenannte Arbeitsgesellschaften) oder Umsetzung einer Geschäftsidee. Da für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags keine Formvorschriften bestehen, kommt eine GesbR oft schlüssig durch stillschweigende Zusammenarbeit von mindestens zwei Personen zustande. Bloß eine Geschäftsidee zu haben begründet noch keine GesbR; sobald aber mindestens zwei Personen beginnen, an ihrer Idee zu arbeiten, entsteht automatisch (per Gesetz) eine GesbR. Die Abweichung von den gesetzlichen Regelungen über die GesBR ist durch eine konkrete Vereinbarung möglich (Founder’s Agreement).

    4. Ein Founder’s Agreement ist eine Vereinbarung zwischen den „Gründern“ einer Gesellschaft, die diese treffen, bevor sie eine Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit gegründet haben. In aller Regel entsteht, sobald sich zwei oder mehrere Gründer zusammentun, um an ihrer gemeinsamen Idee bzw. an ihrem gemeinsamen Projekt zu arbeiten, automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das Founder’s Agreement ist nichts anderes als ein Gesellschaftsvertrag dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts. In diesem legen die Gründer die Spielregeln ihrer zukünftigen Zusammenarbeit und auch jene ihres Auseinandergehens fest. Wichtige Eckpunkte eines Founder’s Agreements sind zum Beispiel Vereinbarungen, wer in welchem Ausmaß am gemeinsamen Unternehmen mitwirkt, wie ein Gründer aus der Gesellschaft aussteigen kann oder was passiert, wenn einer von den Gründern das Unternehmen verkaufen, der/die andere/n allerdings auf ein besseres Angebot warten möchte/n.

      Besonders Fragen im Zusammenhang mit geistigem Eigentum werden häufig in Gründervereinbarungen geregelt. Wenn mehrere Gründer beginnen, gemeinsam an einer Idee arbeiten, ein Produkt oder eine Software zu entwickeln, schaffen sie gemeinsam geistiges Eigentum. Es gibt verschiedene Formen des geistigen Eigentums, jedoch ist es immer wichtig, dass dieses letztlich auch bei Ausscheiden eines der Gründer bei der Gesellschaft verbleibt. Daher sind sogenannte Intellectual Property-Vereinbarungen von enormem Interesse der Gründungsgesellschafter.

    5. Personengesellschaft: Bezeichnend für eine Personengesellschaft ist die enge Verbindung zu ihren Gesellschaftern. Zur Gründung einer Personengesellschaft bedarf es keines Mindestkapitals. Als Ausgleich haften (zum Schutz der Gläubiger) in der Regel sämtliche Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen für Schulden „ihrer“ Gesellschaft. Aus diesem Grund leiten die Gesellschafter die Geschäfte ihrer Gesellschaft meist selbst und bestellen keine Dritten zu Geschäftsführern und/oder Vertretern der Gesellschaft. Personengesellschaften sind etwa die Offene Gesellschaft (OG), die Kommanditgesellschaft (KG) oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR).

      Kapitalgesellschaft: Eine Kapitalgesellschaft setzt die Aufbringung eines gewissen Grund- oder Stammkapitals voraus. Im Gegensatz zur Personengesellschaft trifft die Gesellschafter nur eine beschränkte Haftung. Ihr Privatvermögen ist strikt vom Gesellschaftsvermögen getrennt. Eine Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen ist auch nicht notwendig, da ein bestimmtes Kapital nicht nur aufgebracht, sondern auch erhalten werden muss, um dem Gläubigerschutz ausreichend Rechnung zu tragen. Die Gesellschaftsanteile an Kapitalgesellschaften sind in aller Regel einfacher zu übertragen als jene einer Personengesellschaft. Zu den Kapitalgesellschaften gehören etwa die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG).

    6. Die Gesellschafter haften für Schulden „ihrer“ Gesellschaft nicht mit ihrem Privatvermögen. Dafür haftet lediglich die GmbH selbst mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter haften jedoch für die Aufbringung des im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stammkapitals (Volleinzahlung der Stammeinlage).

    7. Der Geschäftsführer ist das Geschäftsleitungsorgan der GmbH. Er leitet und vertritt die GmbH, wobei er der Generalversammlung (Versammlung aller GmbH-Gesellschafter) untergeordnet ist. Jede GmbH muss zwingend mindestens einen Geschäftsführer haben. Die Pflichten ergeben sich aus dem GmbH-Gesetz einerseits und aus dem Gesellschaftsvertrag andererseits.

      Zu den Pflichten aus dem GmbH-Gesetz gehört die Einrichtung eines Rechnungswesens und eines internen Kontrollsystems, die Aufstellung und Einreichung des Jahresabschlusses, die Einberufung der Generalversammlung, die Treuepflicht, die Verschwiegenheitspflicht, die Insolvenzantragspflicht, die Pflicht, nach dem Wohl der Gesellschaft zu handeln, sowie die Pflicht, das von der GmbH betriebene Unternehmen zu leiten und zu organisieren. Darüber hinaus ergeben sich Pflichten aus dem Firmenbuchgesetz sowie aus dem Gesellschaftsvertrag.

      Bei Verletzung der Geschäftsführerpflichten, haftet der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft bei rechtswidriger, schuldhafter Schädigung (sogenannte Organ- oder Innenhaftung). Gegenüber Dritten haftet der Geschäftsführer entweder aufgrund allgemeinen Deliktsrechts oder aufgrund besonderer Haftungsnormen (sogenannte Außenhaftung). Außerdem haftet ein Geschäftsführer gegenüber der „Öffentlichkeit“, also etwa gegenüber der Sozialversicherung oder der Bundesabgabenbehörde.

      Beispiele zur Verdeutlichung: Der Geschäftsführer plaudert Geschäftsgeheimnisse seiner GmbH aus, berät Konkurrenzunternehmen, führt nur eine schlampige Buchhaltung und übersieht daher, dass die Gesellschaft schon längst insolvent ist. Außerdem nimmt er es nicht so genau mit der Bezahlung von Steuern oder von Sozialversicherungsbeiträgen, hat keine Lust auf Umweltschutz und lässt den vom Unternehmen produzierten Giftmüll in die Donau kippen. Für all diese Handlungen haftet der Geschäftsführer.

    8. Die Gründung einer GmbH besteht im Wesentlichen aus zwei Akten: Abschluss des Gesellschaftsvertrags und Eintragung der Gesellschaft ins Firmenbuch. Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH muss in Form eines Notariatsakts abgeschlossen werden. Dadurch wird die GmbH zwischen den Vertragsteilen (Gesellschaftern) errichtet; im Außenverhältnis entsteht die Gesellschaft jedoch erst mit der Eintragung ins Firmenbuch.

      Vor der Anmeldung zur Eintragung der GmbH ins Firmenbuch bedarf es der Aufbringung des gesellschaftsvertraglich festgelegten Stammkapitals. Das Gesetz schreibt ein bestimmtes Mindeststammkapital in Höhe von EUR 35.000,00 vor. Nimmt man die sogenannte Gründungsprivilegierung in Anspruch, reduziert sich dieses auf EUR 10.000,00.

      Die Gesellschafter müssen zumindest die Hälfte des gesellschaftsvertraglich festgelegten Stammkapitals auf ein auf die Gesellschaft lautendes Konto einzahlen und der Anmeldung der Eintragung der Gesellschaft ins Firmenbuch eine Bestätigung beilegen.

    9. Die Beteiligung eines neuen Investors an einer bereits bestehenden Gesellschaft erfolgt im Zuge einer sogenannten Finanzierungsrunde. Im Vorfeld übersendet der Investor häufig einen Letter of Intent, in welchem er seine Absicht bekundet, sich an der Gesellschaft finanziell beteiligen zu wollen. Im Anschluss daran schließen der potentielle Investor und die Gesellschafter üblicherweise eine Geheimhaltungsvereinbarung, ein sogenanntes Non-Disclosure Agreement, das alle Beteiligten zur Geheimhaltung verpflichtet. Im Interesse des Investors erfolgt eine Due Diligence Prüfung, bei der die Gesellschaft bzw. das Unternehmen in rechtlicher, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht analysiert, geprüft und bewertet wird. Verläuft diese aus Sicht des Investors positiv, und entscheidet der Investor endgültig, sich an der Gesellschaft zu beteiligen, endet die Finanzierungsrunde mit dem Abschluss eines Beteiligungsvertrags zwischen dem Investor und den Gesellschaftern der Gesellschaft. Der Beteiligungsvertrag legt die Bedingungen der Beteiligung detailliert fest. Möglich ist es natürlich auch, dass sich der Investor schon bei der Gesellschaftsgründung beteiligt. Der beschriebene Investmentprozess bleibt im Wesentlichen gleich.

    10. Ein Investor kann einem Startup auf drei unterschiedliche Arten Kapital zuführen: in Form von Eigenkapital, Mezzaninkapital oder Fremdkapital. Im ersten Fall beteiligt sich der Eigenkapitalgeber entweder über eine Kapitalerhöhung oder eine Anteilsabtretung direkt als Gesellschafter an dem Startup und erhält als Gegenleistung eine Beteiligung am Unternehmen, die er grundsätzlich jederzeit wieder veräußern kann. Er hat sämtliche Rechte und Pflichten eines Gesellschafters, wie etwa Stimmrechte, ein Gewinnbezugsrecht oder Informationsrechte.

      Stellt ein Investor dem Startup Kapital in Form von Mezzaninkapital zur Verfügung, erfolgt dies in der Regel in Form einer stillen Beteiligung an der Gesellschaft oder eines Nachrangdarlehens. Der Investor erwirbt dadurch keine direkte Beteiligung am Unternehmen und daher auch keine Gesellschafterrechte. Allerding ist die Vereinbarung von Informationsrechten, Zinserträgen und eine Beteiligung am Unternehmenswert oder der Ergebnisentwicklung (z.B. Betriebsergebnis oder Jahresgewinn) möglich und üblich.

      Ein Investor kann einem Startup Fremdkapital in Form eines klassischen Darlehens zur Verfügung stellen. Die Gegenleistung besteht nicht in der Gewährung einer Gesellschafterstellung oder zumindest einer gesellschafterähnlichen Stellung, sondern in der Rückzahlung des eingesetzten Kapitals zuzüglich Zinserträgen.

      Hinweis: Die Investition in Startups ist als Risikokapital einzustufen, sodass der Investor den Totalverlust bei der Investitionsentscheidung in Kauf nehmen und verkraften können muss.

  • Finanzierung und Kapitalaufbringung

    1. Beteiligt sich ein Investor als Gesellschafter direkt an einem Startup, kann dies im Wege einer Anteilsübertragung oder einer Kapitalerhöhung erfolgen.

      Die Geschäftsanteile einer GmbH sind frei übertragbar, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht Gegenteiliges bestimmt. Bei einer Anteilsübertragung tritt ein bereits bestehender Gesellschafter seinen Geschäftsanteil oder einen Teil davon an den Investor als neu einsteigenden Gesellschafter ab. Dieser hat im Gegenzug einen Abtretungspreis zu bezahlen. Dessen Höhe und Fälligkeit sowie die weiteren Bedingungen der Abtretung werden in einem Abtretungsvertrag geregelt. Dieser ist in Form eines Notariatsaktes zu errichten. Der neu einsteigende Investor tritt mit Wirksamkeit des Abtretungsvertrags in die Gesellschafterstellung des abtretenden Gesellschafters ein.

      Steigt ein Investor im Zuge einer Kapitalerhöhung bei einem Startup ein, gibt es seinen Geschäftsanteil im Gegensatz zum Fall der Anteilsübertragung noch nicht. Dieser wird erst durch die Kapitalerhöhung geschaffen. Die Gesellschafter beschließen in einer Generalversammlung (Versammlung aller Gesellschafter), das Stammkapital der Gesellschaft um einen gewissen Betrag zu erhöhen und lassen gleichzeitig den Investor zur Übernahme der dadurch geschaffenen Anteile zu. Auch die Kapitalerhöhung und die Übernahmeerklärung des Investors bedürfen eines Notariatsaktes.

    2. Das Eigenkapital setzt sich aus dem Nennkapital (Grund- oder Stammkapital), den Kapitalrücklagen, den Gewinnrücklagen und dem Bilanzgewinn bzw. -verlust zusammen. Es kann durch eine Kapitalerhöhung oder ein Agio erhöht werden. Der Eigenkapitalgeber wird aliquot am Vermögen, Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt und erwirbt Mitsprache-, Stimm- und Kontrollrechte in der Gesellschaft.

      Ein Fremdkapitalgeber besitzt im Gegensatz zum Eigenkapitalgeber keinen Anteil an der Gesellschaft, welcher er Kapital zur Verfügung stellt. Fremdkapital kommt daher von unbeteiligten Dritten, wie etwa einer Bank, und ist diesem zu einem bestimmten Zeitpunkt zu einem bestimmten Zinssatz zurückzuzahlen. Das klassische Beispiel für Fremdkapital ist ein Bankkredit.

      Bei Mezzaninkapital handelt es sich um Risikokapital, das der Gesellschaft als unbesichertes Darlehen mit Option auf Anteile an der Gesellschaft zur Verfügung gestellt wird. Mezzaninkapital nimmt damit eine Hybridstellung zwischen dem direkten Eigenkapital und dem besicherten Fremdkapital ein.

    3. Bei einem Wandeldarlehen handelt es sich um eine Form der Finanzierung, bei welcher der Darlehensgeber der Gesellschaft zunächst einen Kredit gewährt, um diesen zu einem bereits vorher festgelegten Zeitpunkt (einem sogenannten „Trigger-Event“), etwa einer zukünftigen Finanzierungsrunde, in Anteile umzuwandeln. Ein Wandeldarlehen ist ein verzinster Kredit mit Eigenkapitalcharakter.

  • Operative Tätigkeit

    1. Geschäftsräumlichkeiten sind Räume, die vereinbarungsgemäß der Verwendung zu Geschäftszwecken dienen. Die Abgrenzung von Geschäftsräumen und Wohnungen ist insbesondere bedeutend im Hinblick auf die Mietzinsbildung oder die Kündigungsvorschriften.

      Grundsätzlich fällt die Geschäftsraummiete in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG), außer das Mietverhältnis wird befristet auf maximal sechs Monate abgeschlossen oder es liegt eine sogenannte Unternehmenspacht vor. Auf diese ist nicht das MRG, sondern das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) Anwendung findet. Damit sind Kündigungsschutz oder Erhaltungspflichten des Vermieters nicht auf Unternehmenspachtverträge anzuwenden. Entscheidend ist dabei nicht, wie ein Vertrag bezeichnet wird. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Mietverhältnis dem ABGB oder dem für den Mieter günstigeren MRG unterliegt.

    2. Miete ist die Überlassung einer Sache auf Zeit gegen Entgelt zum bloßen Gebrauch. Pacht hingegen ist die Überlassung einer Sache auf Zeit gegen Entgelt zum Gebrauch und zum Fruchtbezug. Zur Beurteilung, ob ein Miet- oder ein Pachtvertrag vorliegt, wird der Zweck des Vertrags zum Zeitpunkt des Abschlusses herangezogen. Das klassische Beispiel für Miete ist die Überlassung einer Wohnung zum Gebrauch an einen Mieter. Pacht ist beispielsweise die Überlassung eines Gasthauses, eines Kaffeehauses, einer Apotheke, einer Bäckerei, einer Arztpraxis und dergleichen.

    3. Festzuhalten ist, dass nur Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit, also etwa eine OG; KG, GmbH oder AG, Vertragspartner und somit Arbeitgeber sein können. Wie jeder Arbeitgeber hat die Gesellschaft bei der Auswahl von Arbeitnehmern und Werkvertragsnehmern darauf zu achten, qualifizierte und passende Mitarbeiter einzustellen. Wenn ständig Mitarbeiter das Unternehmen verlassen, schadet das dem Image mitunter sehr.

       

      Besonders Startups sollten bei der Wahl der Mitarbeiter Folgendes bedenken: Erstens sind Personalkosten gerade am Beginn in aller Regel höher, da Jungunternehmer noch nicht über ein professionelles Personalmanagement und/oder ausreichen Erfahrung diesbezüglich verfügen. Zweitens empfiehlt es sich, gute Mitarbeiter auch an das Startup zu binden, da oft ihr Know-How und ihre Qualifikation besonders wertvoll für das Startup sind.

       

      Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn jemand zur Dienstleistung für einen anderen auf eine gewisse Zeit verpflichtet wird. Ein Dienstnehmer wird für seine Dienstleistung an sich entlohnt, er schuldet keinen Erfolg, sondern lediglich Bemühen. Das Unternehmerrisiko trägt der Arbeitgeber, während der Dienstnehmer stark in die Organisationsstruktur des Arbeitgebers eingebunden ist. Er ist nicht frei in der Wahl seiner Arbeitszeit oder seines Arbeitsortes. Bei einem Dienstvertrag liegt ein Dauerschuldverhältnis vor.

      Ein Werkvertragsnehmer wird durch Abschluss eines Werkvertrags, der ein Zielschuldverhältnis darstellt, zur Schaffung eines „Werks“ verpflichtet. Er schuldet demnach ein Ergebnis, einen Erfolg. Daher trägt auch der Werkvertragsnehmer allein das Unternehmerrisiko. Im Gegenzug ist er flexibel, was Arbeitszeit, Arbeitsort und den Einsatz seiner Mittel betrifft. Er führt seine Arbeit unter eigener Verantwortung aus.

    4. Allgemeine Geschäftsbedingungen, oder auch „das Kleingedruckte“, sind für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften vorgesehene, vorformulierte Vertragsbedingungen. Die AGB bezwecken die Vereinfachung von Vertragsabschlüssen und werden in der Praxis von professionellen Investoren bei Abschlüssen von Beteiligungsverträgen verwendet. In aller Regel berücksichtigen AGB nur die Interessen derjenigen Vertragspartei, die diese verwendet, in unserem Fall also die Interessen des Investors. Um eine Benachteiligung der anderen Vertragspartei zu verhindern, unterliegen AGB einer Geltungskontrolle, durch die sichergestellt werden soll, dass sie dem Vertragspartner vor Vertragsabschluss zur Kenntnis gebracht wurden sowie einer Inhaltskontrolle, die dafür sorgt, dass keiner der Inhalte überraschend oder sittenwidrig ist.

      Die Verwendung von AGB ist dann sinnvoll, wenn das Unternehmen viele Verträge gleichen Inhalts abschließen möchte (etwa der Betreiber eines Onlineshops).

    5. Wann immer ein Unternehmen personenbezogene Daten verarbeitet, stellt sich die Frage, ob dies rechtlich zulässig ist. Bei personenbezogenen Daten handelt es sich um alle Angaben über eine bestimmte oder bestimmbare Person. Personenbezogene Daten dürfen im Wesentlichen aus drei Gründen verarbeitet werden. Zum einen, weil die Verarbeitung gesetzlich vorgesehen ist. Ein Beispiel dafür ist, dass die Buchhaltung oder Datenverwaltung Daten für eine gewisse Dauer speichern muss. Zum anderen kann sich die Befugnis zur Datenverarbeitung aus der Erfüllung eines Vertrags ergeben, etwa wenn ein Kunde bei einem Onlineshop etwas bestellt und dort seine Rechnungsdaten angibt. Außerdem ist die Datenverarbeitung immer dann zulässig, wenn der Betroffene einwilligt. Die Einwilligung erfolgt in Form einer Zustimmungserklärung (ab 2018 „Einwilligungserklärung“). Wenn ein Unternehmen etwa eine Website betreibt oder eine App entwickelt hat, verarbeitet es dadurch personenbezogene Daten. Eine Datenschutzerklärung, welche die Besucher einer Website darüber informiert, welche Daten erhoben werden und was mit diesen Daten in weiterer Folge passiert, ist in diesen Fällen immer empfehlenswert, und in Fällen, in welchen Daten automationsunterstützt verarbeitet werden, sogar notwendig. Eine Datenschutzerklärung hat im Übrigen einen Hinweis auf das zwingende Widerspruchsrecht der Betroffenen zu enthalten.

       

      Folgende Fragen helfen bei der Frage der Notwendigkeit und des Inhalts einer Datenschutzerklärung:

       

        1. Welche Daten werden erhoben?
        2. Wie lange werden die Daten gespeichert?
        3. Werden die Daten an Dritte weitergegeben?
        4. Welches Programm wird für den Newsletterversand verwendet?
        5. Wo werden die Daten (Website, Webshop, Datenbanken, Onlinebücher) gespeichert? (Wo steht das Rechenzentrum)?
        6. Welche Webanalyse Tools – außer google analytics – verwenden Sie noch?
        7. Wird bei google analytics das „anonymus“-Modul verwendet (damit wird die IP-Adresse maskiert)?
        8. Welche Cookies verarbeiten Sie (komplette Liste, samt Zweck und Speicherdauer)?
        9. Verwenden Sie Social Media Plugins?
    6. Es gibt strenge europarechtliche Vorgaben, welche eine Vielzahl an Pflichtangaben und Informationen für den Kunden fordern, für Webshops, die sich (auch) an Verbraucher wenden. In Entsprechung der europarechtlichen Vorschriften hat Österreich die Vorgaben der EU größtenteils im sogenannten Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) umgesetzt. Das FAGG legt dem Betreiber eines Webshops unter anderem die Pflicht auf, den Verbraucher über die wesentlichen Eigenschaften der Ware bzw. Dienstleistung zu informieren, bevor er seine Bestellung abgibt. Weitere gesetzliche Vorgaben für einen Webshop sind:

       

       

      1. Rücktritts- und Widerrufsbelehrung
      2. Einbau von AGB und Widerrufsbelehrung bei der Bestellung
      3. Bestellvorgang und Bestellzusammenfassung
      4. Bestätigungsmails
      5. Hinweise auf eine außergerichtliche Streitbeilegung
      6. Impressum
      7. Datenschutzerklärung auf der Website selbst

       

      Auch die Werbung eines Betreibers eines Onlineshops unterliegt strengen gesetzlichen Regelungen. Die Werbung muss unmissverständlich als solche zu erkennen sein und den Auftraggeber der Werbung, Geschenke sowie Gewinnspiele als solche/n klar erkennen lassen. Zu guter Letzt ist eine ansprechende Website unentbehrlich. Ein schönes Design und ein logisch aufgebautes, nutzerfreundliches System entscheiden letzten Endes darüber, ob ein Interessent zum Käufer wird.

  • Exit

    1. Beim sogenannten asset deal (=Unternehmenskauf) geht das Unternehmen ganz oder teilweise im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf einen Erwerber über, etwa durch Kauf oder Schenkung. Der Übergang des Unternehmens findet nicht mitsamt seinen sachen-, vermögens- und immaterialgüterrechtlichen Rechtsbeziehungen in einem Akt auf den Erwerber über. Vielmehr bedarf es mehrerer Übertragungsakte für die einzelnen zu übertragenden Vermögensbestandteile. Das heißt, dass Liegenschaften, die zum Unternehmen gehören, durch Eintragung im Grundbuch, Immaterialgüterrechte durch Eintragung in öffentlichen Registern, Forderungen durch Zessionen, und Verbindlichkeiten durch Schuldübernahme auf den Rechtsnachfolger übergehen.

      Beim sogenannten share deal (=Anteilskauf) hingegen wird nicht jeder Unternehmensbestandteil (bzw. Teile davon) einzeln nach den jeweils geltenden Vorschriften auf den Rechtsnachfolger übertragen, sondern die Gesellschaftsanteile des Unternehmensträgers, also jener Gesellschaft, in deren Eigentum das Unternehmen steht. Das bedeutet, dass der Erwerber in die Gesellschafterstellung des Veräußerers eintritt und alle bisherigen Rechtsbeziehungen aufrecht bleiben. Gegenteiliges gilt jedoch, wenn die Gesellschaft in Verträgen zu ihren Geschäftspartnern sogenannte „change of control-Klauseln“ vereinbart hat, nach welchen diese ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall eines Gesellschafterwechsels haben.

    2. Vorkaufsrechte werden in der Regel im Gesellschaftsvertrag oder in einem Beteiligungsvertrag vereinbart und können auf verschiedene Weise ausgestaltet sein. Kern der Vorkaufsrechte ist allerdings immer derselbe: Die Vereinbarung von Vorkaufsrechten bewirkt, dass bei einer beabsichtigten Anteilsveräußerung durch einen Gesellschafter die übrigen Gesellschafter dazu berechtigt sind, den zum Verkauf stehenden Anteil vorrangig (zu den gleichen Konditionen wie oder zu einem niedrigeren Kaufpreis als der potentielle Käufer) zu erwerben. Machen die Gesellschafter von ihrem Vorkaufsrecht nicht oder nur zum Teil Gebrauch, ist der verkaufswillige Gesellschafter zum Verkauf an den Dritten berechtigt. Sinn und Zweck der Regelung besteht darin, dass Gesellschafter oftmals ein Interesse daran haben, keine neuen Personen als Gesellschafter in die Gesellschaft aufzunehmen.

       

      Die Vereinbarung von Mitverkaufsrechten berechtigen Gesellschafter dazu, von jenen Gesellschaftern, die ihre Anteile verkaufen möchten und bereits an bindendes Kaufangebot von dritter Seite vorliegen haben, zu verlangen, dass ihre Gesellschaftsanteile mitverkauft werden. Ein potentieller Käufer hat demnach alle Gesellschaftsanteile zu denselben Konditionen zu erwerben.

       

      Mitverkaufspflichten können ebenso wie Vorkaufsrechte bereits im Gesellschaftsvertrag oder in einem Beteiligungsvertrag vereinbart werden. Liegt einem oder mehreren Gesellschaftern, der alleine oder die gemeinsam einen gewissen prozentualen Anteil, meist 50 %, an der Gesellschaft hält/halten, ein Kaufangebot über seinen/ihre Gesellschaftsanteil/e vor, sind die übrigen Gesellschafter verpflichtet, ihre Geschäftsanteile gemeinsam mit dem verkaufswilligen Gesellschafter zu verkaufen. Die übrigen Gesellschafter müssen ihre Anteile zu den gleichen Konditionen wie der verkaufswillige Gesellschafter verkaufen.

       

      Es ist ratsam, solche Vereinbarungen bereits bei der Gründung – etwa im Gesellschaftsvertrag oder einem Beteiligungsvertrag – zu regeln, spätestens jedoch im Beteiligungsvertrag im Rahmen der ersten Finanzierungsrunde.

    3. Die Bewertung von Startups ist schwierig, weil herkömmliche Bewertungsmethoden zu keinen für die Beteiligten befriedigenden Ergebnissen führen. Das Fachgutachten des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Unternehmensbewertung (KFS/BW1) legt Grundsätze dar, nach denen Wirtschaftstreuhänder Unternehmen nach objektiven Kriterien bewerten und ist vor allem für bereits bestehende KMU geeignet. Das KFS/BW1 beschreibt die folgenden Bewertungsverfahren: Das Diskontierungsverfahren, bei welchem sich der Unternehmenswert aus dem Barwert finanzieller Überschüsse, welche aus der Weiterführung des Unternehmens sowie aus dem Verkauf von nicht betriebsnotwendigen Vermögenswerten ergibt, sowie das Multipliaktorverfahren, bei welchem der Unternehmenswert als potentieller Marktpreis unter Anwendung von bestimmten Multiplikatoren ermittelt wird.

      Das KFS/BW1 ist teuer, aufwendig und führt oftmals zu niedrigeren Bewertungen als es den Vorstellungen der Gesellschafter entspricht. Daher behilft man sich in der Praxis mit der Heranziehung anderer zu bewertender Größen. Gängig ist die Umsatz-Multiple Bewertung als Form des Multiplikatorverfahrens, bei welchem der Umsatz eines Unternehmens als Multiplikator benutzt wird.

      Alle Bewertungsverfahren sind nur ein Versuch, ein Unternehmen als komplexes Gebilde in Geld abzubilden. Am Ende ist ein Unternehmen allerdings immer so viel wert, wie der Meistbietende bereit ist dafür zu zahlen.